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Sprachreisen vor Gericht

Letzte Woche erreichte uns eine Pressemitteilung der Rechtschutz- Versicherung DAS, nach der eine Klage der Eltern zweier Jugendlicher, die bei ihrer Sprachreise unzufrieden mit Zimmergrösse, Verpflegung, Entfernung zwischen Schule und Unterkunft und Kontaktbereitschaft der Gasteltern waren, vom Landgericht Franckenthal (Az. 2 S 295/08) abgewiesen wurde. Erstaunlich, denn der Veranstalter muss laut DIN Norm die Zufriedenheit der Kunden in den ersten Tagen überprüfen.

Grund der Ablehnung war nicht, dass sich das Gericht ausserstande sah, die angemessene Unterkunft und Verpflegung bei einer Gastfamilie und deren Art der Kommunikation zu bewerten. Ich denke, diese Familie hat für beide Jugendliche zusammen inkl. Vollpension nicht viel mehr als € 30 am Tag erhalten. Nein, Grund der Abweisung war, dass die Eltern den Veranstalter der Sprachreise nicht rechtzeitig über diese Mängel informiert hatten. Laut Pressemitteilung haben viele Veranstalter eine eigene Vertretung vor Ort; das war mir neu, das würde ich auch bezweifeln. Was viele Veranstalter tatsächlich haben und womit sie intensiv werben, ist die Zertifizierung nach der DIN Norm 14804. Dort steht: Innerhalb der ersten 5 Tage muss der Anbieter von Sprachreisen die Zufriedenheit der Teilnehmer kontrollieren. Und das ist offensichtlich nicht geschehen. Hat das der Anwalt nicht gesehen?

Es ist ein typisch deutsches Phänomen, die Pauschalreise oder Sprachreise nach England rückwirkend durch Klage- oder Klageandrohung zu verbilligen. In manchen Fällen nachvollziehbar, in anderen hat man den Eindruck, dass die Regressforderungen schon vor Antritt in den Reisepreis einkalkuliert waren. Rechtsschutzversicherungen gehören in der BRD fast zu den Pflichtversicherungen. Einige der Versicherten sehen diese Klagen als Grundrecht, für das sie Ihren Jahresbeitrag bezahlen. Gerne wird für diese Klagen ein Anwalt aus dem Kreise der Freunde und Verwandten rekrutiert, der oft kein Spezialist auf diesem Gebiet ist und wichtige Aspekte der Klage übersieht. Es kostet ja auch nichts. Die Anwälte der Agenturen hätten die Pflichten nach der DIN Norm sicher nicht übersehen.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob der Sinn des deutschen Reiserechts und der Rechtschutzversicherung sein kann, dass sich Reisende den Urlaub im Nachhinein verbilligen. Auf der anderen Seite muss der Verbraucher vor schwarzen Schafen geschützt werden. Ist es moralisch vertretbar eine Gastfamilie im Ausland nach dem deutschen Reiserecht zu beurteilen. Was kann ich für 15 Euro pro Kind inkl. Vollpension erwarten? Oder eine Woche Türkei all inclusive im 4*-Hotel mit Flug für € 399? In unserem Fall war es eine Sprachreise nach England. Die Rechtsprechung in Deutschland ist in den letzten Jahren beim Reiserecht deutlich restriktiver geworden und dennoch hat man den Eindruck, dass es noch ganz schön weit ist bis zum gesunden Mittelweg, den unsere Nachbarn mehr oder weniger erfolgreich beschreiten.

In Sachen Sprachreisen: Es wurde keine Agentur für Sprachreisen gezwungen sich nach DIN 14804 zertifizieren zu lassen. Wer es tut und damit Werbung betreibt, sollte sich dann auch der Verantwortung stellen.

Geschrieben von Alexandru Sandbrand am 14.09.09 20:28 in Rubrik: Allgemein | 0 Kommentare | 0 TrackBacks

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